Allgemeine Geschäftsbedingungen für Betriebe

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lizenzierung zur Nutzung, des Webprotals mit der Bezeichnung "Gastromafia" (die "Anwendung") durch die Genussfabrik GmbH als Lizenzgeber (in der Folge auch kurz "Genussfabrik" oder der "Lizenzgeber").

1.2 Die Anwendung ist eigens zur Nutzung durch Unternehmen in der Gastronomie und Hotellerie sowie damit im Zusammenhang stehenden Unternehmen und Gewerben konzipiert (in der Folge auch kurz "Nutzer" oder der "Lizenznehmer").

1.3 Die Nutzung der Anwendung und der Vertragsabschluss mit dem Lizenzgeber ist ausschließlich in Form eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts möglich, sprich wenn es sich beim Nutzer um einen Unternehmer iSd § 1 UGB handelt, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebes tätig wird.

1.4 Die Genussfabrik veröffentlichen Stellenanzeigen der Nutzer im Internet auf der Anwendung sowie in Partner- und Distributionskanälen. Die Anwendung bietet den Nutzern eine Möglichkeit für die Veröffentlichung der Präsentation des jeweiligen Nutzers als Arbeitgeber an. "Arbeitnehmer" sind sämtliche arbeitssuchende Personen, welche sich der Anwendung bedienen um Stellenanzeigen auf der Anwendung zu Lesen und mit den Nutzer in Kontakt treten. Ein darüber hinausgehender Leistungsumfang und damit zusammenhängende Softwareleistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren und zu vereinbaren. Diese AGB gelten auch für diese Softwareleistungen und Zusatzleistungen.

1.5 Genussfabrik erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB und des jeweiligen Vertrags. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Nutzers, bzw Vertragsformblätter des Nutzers kommen nur zur Anwendung, soweit diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, selbst wenn Genussfabrik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Nutzers vorbehaltlos einen Vertrag abschließt und/oder Leistungen erbringt.

2. Rechteeinräumung

2.1 Der Lizenznehmer erhält für die vertraglich vereinbarte Dauer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Anwendung unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zu benutzen.

2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 40d österreichisches Urheberrechtsgesetz, daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.

3. Voraussetzung für die Nutzung der Anwendung

3.1 Voraussetzung für die gültige Abgabe eines Angebots und daher für einen gültigen Vertragsabschluss ist, dass der Nutzer als Unterhemer tätig wird (Punkt 1.3).

4. Vertragsabschluss

4.1 Angebote des Lizenzgebers sind unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Genussfabrik nach Erhalt der Anmeldung des Lizenznehmers eine schriftliche Bestätigung abgesendet hat.

4.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

5. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

5.1 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:

  • die Auswahl der gewünschten Vertrags-Module;
  • die Benutzung der Anwendung sowie die damit erzielten Resultate;
  • die Vornahme von Aktualisierungen und Versions-Updates;
  • keine Rechte Dritter, insbesondere keine Lizenzrechte anderer Nutzer zu verletzten.

5.2 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen verantwortlich.

5.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die in der Anwendung bereitgestellten Daten bestimmungsgemäß und nicht missbräuchlich zu nutzen und bei der Nutzung Handlungen zu unterlassen, die der Genussfabrik, anderen Nutzern, Arbeitnehmern oder sonstigen Dritten schaden können.

6. Softwarespezifikationen

6.1 Genussfabrik stellt die Spezifikationen der Anwendung gemäß Anmeldung zur Verfügung.

6.2 Softwarespezifikationen können je nach Vertrag (müssen aber nicht) zB: Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.

6.3 Genussfabrik haftet nicht für eine Nutzbarkeit im Unternehmen des Nutzers, für eine bestimmte Anzahl anderer Nutzer oder Arbeitnehmer oder eine bestimmte Reichweite der Einträge des Nutzers oder anderer Nutzer, sowie für die Anzahl der Einträge (Angebote oder Abfragen) einzelnen Nutzer, Arbeitnehmer oder aller Nutzer und Arbeitnehmer zusammen.

7. Lieferung und Gefahrtragung

7.1 Genussfabrik liefert die Anwendung durch Zurverfügungstellung des Zugriffs auf die Anwendung in elektronischer Form. Die Gefahr geht mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.

8. Gewährleistung

8.1 Genussfabrik übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der in der Anwendung bereitgestellten Daten und Inhalte. Genussfabrik übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung und der bereitgestellten Daten.

8.2 Genussfabrik übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die Nutzung der Anwendung ununterbrochen verfügbar, sicher und fehlerfrei erfolgt. Genussfabrik ist berechtigt, regelmäßig Wartungsarbeiten an der Anwendung vorzunehmen. Sollte die Anwendung länger als 3 Tage offline gehen, so werden die Tage, an denen die Anwendung nicht benutzt bzw. die Stellenanzeigen nicht abgerufen werden können am Ende der Vertragsdauer angehängt und somit der Nutzer schadlos gehalten. Eine Entschädigung in Geld ist nicht statthaft.

8.3 Da bei Datenübertragungen im Internet das Risiko des Datenverlustes besteht, übernimmt Genussfabrik keine Gewährleistung oder Haftung für Schäden bei Datenübermittlungen der Nutzer.

8.4 Genussfabrik weist darauf hin, dass sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung von verlinkten Internetangeboten (Links egal in welcher technischen Art) hat. Die Lizenzgeberin macht sich die Inhalte dieser Internetangebote nicht zu eigen und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der verlinkten Inhalte. Insbesondere übernimmt Genussfabrik keine Verantwortung für die Freiheit von Viren oder die Freiheit von anderen schädlichen Komponenten.

8.5 Genussfabrik gewährleistet die Übereinstimmung der Anwendung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Anwendung gemäß den jeweils geltenden Zugriffserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung.

8.6 Das Bestehen eines Mangels im Zeitpunkt der Lieferung hat in jedem Fall der Nutzer zu behaupten und zu beweisen. Mängel die der Nutzer bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang durch Untersuchung nach Lieferung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind gegenüber Genussfabrik unverzüglich, spätestens nach 3 Tagen ab Lieferung, gültig zu rügen (§ 377 UGB). Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige und gültige Mängelrüge gilt die Ware oder Dienstleistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

8.7 Eine Mängelrüge muss zu ihrer Gültigkeit schriftlich an Genussfabrik erfolgen und der Nutzer muss darin nach bestem Bemühen (i) die Abweichung von der Spezifikation, (ii) die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben, sowie (iii) die Fehlermeldung der Anwendung, detailliert bekanntgeben. Eine Mängelrüge per E-Mail mit Sende- und Empfangsbestätigung entspricht dem Schriftlichkeitserfordernis.

8.8 Genussfabrik sind zumindest zwei Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen. Behebungen oder Behebungsversuche eines vom Nutzer behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

8.9 Voraussetzung für die Mängelbehebung eines rechtzeitig und gültig gerügten Mangels sind, dass

  • es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt;
  • diese reproduzierbar ist;
  • der Nutzer sämtliche neuen Versionen und Updates installiert hat;
  • Genussfabrik vom Nutzer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und
  • Genussfabrik der Zugriff zur Software ermöglicht wird.

8.10 Mängelbehebungen erfolgen nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung eines neuen Zugangs zur Anwendung oder durch entsprechende Änderung der Anwendung. Der Lizezgeber ist aber auch unabhängig von Mängeln jederzeit zu Veränderungen (Updates) des Programms berechtigt, auch wenn sich dadurch die Systemanforderungen ändern sollten, so lange die Grundfunktionalität der Anwendung für sich genommen gewährleistet bleibt.

8.11 Genussfabrik übernimmt zudem keine Gewähr

  • für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist;
  • für das Zusammenarbeiten der Anwendung mit anderen beim Lizenznehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen; oder
  • für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen, bzw –Störungen.

8.12 Jede unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der Anwendung durch den Lizenznehmer oder Dritte, führen zu einem Ausschluss der Gewährleistung.

8.13 Besteht bei aufrechter Gewährleistung ein Mangel und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls nicht kürzer als 14 Tage ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

8.14 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Anwendung, mit Ausnahme solcher nach Punkt 8, sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Regressforderungen wegen geltend gemachter oder festgestellter Ansprüche Dritter gegenüber dem Nutzer.

8.15 Ausdrücklich wird festgehalten, dass Genussfabrik keinerlei Gewähr für irgendeinen Erfolg im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung, insbesondere nicht für vermittelte Arbeitskräfte, leistet. Es handelt sich um eine reine Sorgfaltsverbindlichkeit im Sinne der obigen Ausführungen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

9.1 Werden gegen den Nutzer Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Anwendung erhoben, wird dieser Genussfabrik unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen.

9.2 Werden solche von Genussfabrik zu vertretende Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, kann Genussfabrik auf eigene Kosten die Anwendung ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Der Lizenznehmer hat auf Verlangen von Genussfabrik unverzüglich die weitere Nutzung der Anwendung gegen Rückerstattung der Vergütung einstellen und allfällig überlassene Unterlagen an Genussfabrik übergeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.

9.3 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Anwendung durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.

9.4 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Anwendung und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Anwendung geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

9.5 Der Lizenznehmer räumt der Lizenzgeberin für die Dauer des Vertragsverhältnisses, für die Dauer des Bestehens des Benuzterkontos, aber jedenfalls bis zur Löschung durch den Lizenznehmer, eine uneingeschränkte und unbeschränkte Werknutzungsbewilligung an sämtlichen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen vom Lizenznehmer verwendeten Inhalten, Werken oder sonstigen Schutzrechten ein. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, erklärt sich der Lizenznehmer mit der Verwendung der Werke oder sonstigen Schutzrechten durch die Lizenzgeberin einverstanden, die im Rahmen der Anwendung verarbeitet, gespeichert oder widergegeben werden. Dazu gehören insbesondere Fotos oder Logos, welche zur Ausgestaltung des Benutzerkontos oder von Stellenanzeigen verwendet werden. Dem steht die Verwendung der genannten Werke und Schutzrechte im Rahmen sonstiger Distributionskanäle, wie insbesondere Soziale Medien, E-Mail, Whatsapp, Internet etc. gleich.

9.6 Der Lizenznehmer erklärt sich vorab einverstanden, dass die Lizenzgeberin mit den im Internet verfügbaren Informationen oder Werken zur Veranschaulichung der Anwendung ein Benutzerkonto erstellt und mit den Werken (insbesondere Fotos und Texten) ausgestaltet. Die Werke können ohne weiteres durch den Lizenznehmer sofort entfernt werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass bis zur Freischaltung des Accounts der Anwendung das Benutzerkonto nicht öffentlich einsehbar ist. Die Rechte gem. Punkt 15. Sowie die Datenschutzerklärung bleiben davon unberührt.

10. Haftung

10.1 Die Haftung von Genussfabrik für leichte und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sind ausgeschlossen. Genussfabrik haftet daher nur für Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit, wobei der Nutzer das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nachzuweisen hat.

10.2 Jegliche Haftung von Genussfabrik die aufgrund der von Genussfabrik erbrachten Leistungen gegen den Nutzer erhoben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4 Genussfabrik übernimmt keinerlei Haftung für die in Punkt 8.11 genannten Fälle.

10.5 Der Lizenznehmer haftet Genussfabrik für die Verletzung der im Punkt 5.2 übernommenen Verpflichtungen und hält Genussfabrik hierfür schad- und klaglos.

10.6 Die Gesamthaftung von Genussfabrik in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert begrenzt. Pro Schadensfall ist die Haftung von Genussfabrik auf 25 % des Nettoauftragswertes begrenzt.

10. 7 Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam.

11. Nutzungsgebühr und Zahlungsmodalitäten

11.1 Die Höhe und Fälligkeit der einmaligen und/oder laufenden Nutzungsgebühr wird einzelvertraglich vereinbart, ebenso wie eine allfällige Wertsicherung.

11.2 Bei Zahlungsverzug werden ab dem ersten Tag Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. fällig.

11.3 Der Lizenzgeber hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

12. Leistungsdauer

12.1 Die Dauer des Nutzungsrechts wird einzelvertraglich vereinbart. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls mit Ende der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer. Es handelt sich um kein Dauerschuldverhältnis sondern entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarung um Zeiträume, welche in Form einer Einmalzahlung freigeschaltet werden. Da Nutzungsrecht erlischt automatisch mit dem Auslaufen des Zeitraums. Eine Verlängerung ist nicht möglich, jedoch der Erwerb eines weiteren Zeitraums.

12.2 Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist Genussfabrik berechtigt jeden weiteren Zugriff des Nutzers auf die Anwendung und/oder dort hinterlegte Daten des Nutzers dauerhaft zu sperren. Der Nutzer ist davon unabhängig berechtigt, sein Konto und seine Daten sowie seinen Auftritt zu verwalten. Sein Auftritt in Form von Stelleninseraten wird erst wieder für Arbeitnehmer sichtbar, wenn der Nutzer einen neuen Vertag mit Genussfabrik abgeschlossen hat.

12.3 Kommt der Nutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere der fristgerechten Zahlung der Nutzungsgebühr, ist Genussfabrik berechtigt die Leistungserbringung abzulehnen und den Zugriff des Nutzers auf die Anwendung und damit verbundene Daten zu sperren, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Nutzer haftet Genussfabrik in diesem Fall für sämtliche Schäden, die Genussfabrik durch das Verhalten des Nutzers entstehen. Hierdurch bleiben die Rechte des Nutzers gemäß der "Datenschutzerklärung" unberührt.

13. Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung, Aufrechnung

13.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Insbesondere berechtigt die Anstellung eines Arbeitnehmers nicht zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur schuldrechtlichen, bereicherungsrechtlichen oder sonst irgendeiner Rückabwicklung des Vertrages oder von Zahlungen. Des Weiteren schließen die Parteien die Anfechtung des Vertrages aus jeglichem Grund, insbesondere wegen Irrtums aus.

13.2 Es ist nicht statthaft, dass der Nutzer mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Lizenzgeberin aufrechnet.

14. Verjährung von Ansprüchen

14.1 Ansprüche des Nutzers gegen Genussfabrik verjähren spätestens binnen 3 Jahren ab Durchführung der jeweiligen Leistung durch Genussfabrik, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

15. Datenrichtigkeit, Datenverwendung und Schweigepflicht

15.1 Für die Nutzung der Anwendung ist eine Registrierung des Nutzers durch Einrichtung eines Benutzerkontos und Bekanntgabe von persönlichen und unternehmensbezogenen Daten des Nutzers erforderlich (die "Registrierung"). Der Nutzer verpflichtet sich bei der Registrierung

  • aktuelle, korrekte und vollständige Daten über sich selbst und sein Unternehmen anzugeben und diese aktuell zu halten;
  • sein Benutzerkonto und seine Anmeldedaten, soweit vorhanden; vertraulich zu behandeln; und
  • den Zugriff auf sein Benutzerkonto für Dritte einzuschränken.

15.2 Alle personenbezogenen Daten des Nutzers werden gemäß der Datenschutzerklärung von Genussfabrik gespeichert und genutzt. Der Nutzer erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.

15.3 Der Nutzer verpflichtet sich, sämtliche Ihm durch die Nutzung der Anwendung bekanntwerdenden Daten Dritter, Daten anderer Nutzer sowie Daten der Arbeitnehmer geheim zu halten, vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Arbeitnehmer zu verwenden.

16. Allgemeines

16.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

16.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der AGB und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

17. Gerichtsstand und Recht

17.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichts Linz bzw. Bezirksgericht Linz ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.