Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bewerber

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Arbeitssuchenden und zwar für die Lizenzierung zur Nutzung, des Webprotals mit der Bezeichnung "Gastromafia" (die "Anwendung") durch die Genussfabrik GmbH als Lizenzgeber (in der Folge auch kurz "Genussfabrik" oder der "Lizenzgeber").

1.2 Die Anwendung ist eigens zur Nutzung durch Arbeitnehmer in der Gastronomie und Hotellerie aller Art konzipiert. Darunter fallen nicht nur klassische Gastronomieberufe, sondern auch sämtliche Arbeitnehmer die in der Hotellerie eingesetzt werden (zb. Zimmermädchen, Hausmeister, Masseur etc.), unabhängig ob diese ihre Beschäftigung selbstständig, unselbstständig oder in welcher Form auch immer ausüben (in der Folge auch kurz "Arbeitnehmer" oder der "Lizenznehmer").

1.3 Die Nutzung der Anwendung durch den Arbeitnehmer ist unentgeltlich.

1.4 Die Genussfabrik veröffentlichen Stellenanzeigen von Arbeitgebern, das sind Unternehmen in der Gastronomie und Hotellerie ("Nutzer") im Internet auf der Anwendung sowie in Partner- und Distributionskanälen. Die Anwendung bietet den Nutzern eine Möglichkeit für die Veröffentlichung der Präsentation des jeweiligen Nutzers als Arbeitgeber an. Arbeitnehmer sind sämtliche arbeitssuchende Personen, welche sich der Anwendung bedienen um Stellenanzeigen auf der Anwendung zu Lesen und mit dem Nutzer in Kontakt treten. Ein darüberhinausgehender Leistungsumfang und damit zusammenhängende Softwareleistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren und zu vereinbaren. Diese AGB gelten auch für diese Softwareleistungen und Zusatzleistungen.

1.5 Genussfabrik erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB und des jeweiligen Vertrags. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Arbeitnehmers, bzw Vertragsformblätter des Arbeitnehmers kommen nur zur Anwendung, soweit diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, selbst wenn Genussfabrik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Arbeitnehmers vorbehaltlos einen Vertrag abschließt und/oder Leistungen erbringt.

2. Rechteeinräumung

2.1 Der Lizenznehmer erhält für die vertraglich vereinbarte Dauer (= bis auf weiteres) das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Anwendung unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zu benutzen.

2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 40d österreichisches Urheberrechtsgesetz, daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.

2.3 Festgehalten wird inbesondere, dass die Genussfabrik weder für irgend einen Erfolg noch für sorgfältiges Bemühen einzustehen haben oder dafür gewähr leisten. Die Anwendung wird für Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt, weshalb dieser Vertrag als Bittleihe zu qualifizieren ist, auch welchem sich keinerlei Rechte für den Arbeitnehmer ableiten lassen.

3. Voraussetzung für die Nutzung der Anwendung

3.1 Voraussetzung für die gültige Abgabe eines Angebots und daher für einen gültigen Vertragsabschluss ist, dass der Arbeitnehmer auch der Arbeitssuche nach einem Job im Bereich Gastronomie und Hotellerie ist.

4. Vertragsabschluss

4.1 Angebote des Lizenzgebers sind unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Genussfabrik nach Erhalt der Anmeldung des Lizenznehmers eine schriftliche Bestätigung abgesendet hat.

4.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

5. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

5.1 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:

  • die Auswahl der gewünschten Vertrags-Module;
  • die Benutzung der Anwendung sowie die damit erzielten Resultate;
  • die Vornahme von Aktualisierungen und Versions-Updates;
  • keine Rechte Dritter, insbesondere keine Lizenzrechte anderer Arbeitnehmer oder Nutzer zu verletzten.

5.2 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen verantwortlich.

5.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die in der Anwendung bereitgestellten Daten bestimmungsgemäß und nicht missbräuchlich zu nutzen und bei der Nutzung Handlungen zu unterlassen, die der Genussfabrik, anderen Arbeitnehmern, Nutzern oder sonstigen Dritten schaden können.

6. Softwarespezifikationen

6.1 Genussfabrik stellt die Spezifikationen der Anwendung gemäß Anmeldung zur Verfügung.

6.2 Softwarespezifikationen können je nach Vertrag (müssen aber nicht) zB: Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.

6.3 Genussfabrik haftet nicht für eine Nutzbarkeit für die Zwecke des Arbeitnehmers, für eine bestimmte Anzahl anderer Arbeitnehmer oder Nutzer oder eine bestimmte Reichweite der Einträge eines Nutzers, sowie für die Anzahl der Einträge (Angebote oder Abfragen) einzelnen Nutzer, Arbeitnehmer oder aller Nutzer und Arbeitnehmer zusammen.

7. Lieferung und Gefahrtragung

7.1 Genussfabrik liefert die Anwendung durch Zurverfügungstellung des Zugriffs auf die Anwendung in elektronischer Form. Die Gefahr geht mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.

8. Gewährleistung

8.1 Festgehalten wird, dass die Anwendung dem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Genussfabrik übernimmt daher keine Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der in der Anwendung bereitgestellten Daten und Inhalte. Genussfabrik übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung und der bereitgestellten Daten.

8.2 Genussfabrik übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die Nutzung der Anwendung ununterbrochen verfügbar, sicher und fehlerfrei erfolgt. Genussfabrik ist berechtigt, regelmäßig Wartungsarbeiten an der Anwendung vorzunehmen. Sollte die Anwendung in diesem Zeitraum offline gehen, entstehen daraus keinerlei Ansprüche für den Arbeitnehmer. Eine Entschädigung in Geld ist nicht statthaft.

8.3 Da bei Datenübertragungen im Internet das Risiko des Datenverlustes besteht, übernimmt Genussfabrik keine Gewährleistung oder Haftung für Schäden bei Datenübermittlungen der Arbeitnehmer oder Nutzer.

8.4 Genussfabrik weist darauf hin, dass sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung von verlinkten Internetangeboten (Links egal in welcher technischen Art) hat. Die Lizenzgeberin macht sich die Inhalte dieser Internetangebote nicht zu eigen und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der verlinkten Inhalte. Insbesondere übernimmt Genussfabrik keine Verantwortung für die Freiheit von Viren oder die Freiheit von anderen schädlichen Komponenten.

8.5 Eine Gewährleistung für die Anwendung wird mangels Entgeltlichkeit völlig ausgeschlossen.

8.6 Genussfabrik übernimmt zudem keine Gewähr

  • für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist;
  • für das Zusammenarbeiten der Anwendung mit anderen beim Lizenznehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen; oder
  • für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen, bzw –Störungen.

8.7 Jede unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der Anwendung durch den Lizenznehmer oder Dritte, führen zu einem Ausschluss der Gewährleistung und sonstiger Haftungen.

8.8 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Anwendung, mit Ausnahme solcher nach Punkt 8, sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Regressforderungen wegen geltend gemachter oder festgestellter Ansprüche Dritter gegenüber dem Arbeitnehmer.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

9.1 Werden gegen den Arbeitnehmer Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Anwendung erhoben, wird dieser Genussfabrik unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen.

9.2 Werden solche von Genussfabrik zu vertretende Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, kann Genussfabrik auf eigene Kosten die Anwendung ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Der Lizenznehmer hat auf Verlangen von Genussfabrik unverzüglich die weitere Nutzung der Anwendung einzustellen und allfällig überlassene Unterlagen an Genussfabrik übergeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.

9.3 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Anwendung durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.

9.4 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Anwendung und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Anwendung geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

10. Haftung

10.1 Sofern Unentgeltlichkeit Vereinbart ist, entfällt jegliche Haftung der Genussfabrik. Die Haftung von Genussfabrik für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sind in jedem Fall ausgeschlossen. Genussfabrik haftet daher nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei der Arbeitnehmer das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nachzuweisen hat.

10.2 Jegliche Haftung von Genussfabrik die aufgrund der von Genussfabrik erbrachten Leistungen gegen den Arbeitnehmer erhoben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4 Genussfabrik übernimmt mangels Entgeltlichkeit des Vertrages keinerlei Haftung im Zusammenhang mit dem Nichteintritt eins vom Arbeitgeber gewünschten Ergebnisses.

10.5 Der Lizenznehmer haftet Genussfabrik für die Verletzung der im Punkt 5.2 übernommenen Verpflichtungen und hält Genussfabrik hierfür schad- und klaglos.

10.6 Die Gesamthaftung von Genussfabrik in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert begrenzt.

10.7 Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam.

11. Nutzungsgebühr und Zahlungsmodalitäten

11.1 Die Anwendung wird Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

12. Leistungsdauer

12.1 Die Dauer des Nutzungsrechts wird einzelvertraglich vereinbart. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls mit Ende der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.

12.2 Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist Genussfabrik berechtigt jeden weiteren Zugriff des Arbeitnehmers auf die Anwendung und/oder dort hinterlegte Daten des Arbeitnehmers dauerhaft zu sperren. Der Arbeitnehmer ist davon unabhängig berechtigt, sein Konto und seine Daten sowie seinen Auftritt zu verwalten.

12.3 Kommt der Arbeitnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere der fristgerechten Zahlung der Nutzungsgebühr, ist Genussfabrik berechtigt die Leistungserbringung abzulehnen und den Zugriff des Arbeitnehmers auf die Anwendung und damit verbundene Daten zu sperren, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Arbeitnehmer haftet Genussfabrik in diesem Fall für sämtliche Schäden, die Genussfabrik durch das Verhalten des Arbeitnehmers entstehen. Hierdurch bleiben die Rechte des Nutzers gemäß der "Datenschutzerklärung" unberührt.

13. Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung, Aufrechnung

13.1 Der Vertrag kann jederzeit beendet werden. Ein Rücktritt vom Vertrag wird ausgeschlossen. Die Parteien schließen die Anfechtung des Vertrages aus jeglichem Grund, insbesondere wegen Irrtums aus.

13.2 Es ist nicht statthaft, dass der Arbeitnehmer mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Lizenzgeberin aufrechnet.

14. Verjährung von Ansprüchen

14.1 Ansprüche des Arbeitnehmers gegen Genussfabrik verjähren spätestens binnen 3 Jahren ab Durchführung der jeweiligen Leistung durch Genussfabrik, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

15. Datenrichtigkeit, Datenverwendung und Schweigepflicht

15.1 Für die Nutzung der Anwendung ist eine Registrierung des Arbeitnehmers durch Einrichtung eines Benutzerkontos und Bekanntgabe von persönlichen und/oder unternehmensbezogenen Daten des Arbeitnehmers erforderlich (die "Registrierung"). Der Arbeitnehmer verpflichtet sich bei der Registrierung

  • aktuelle, korrekte und vollständige Daten über sich selbst und sein Unternehmen anzugeben und diese aktuell zu halten;
  • sein Benutzerkonto und seine Anmeldedaten, soweit vorhanden; vertraulich zu behandeln; und
  • den Zugriff auf sein Benutzerkonto für Dritte einzuschränken.

15.2 Alle personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers werden gemäß der Datenschutzerklärung von Genussfabrik gespeichert und genutzt. Der Nutzer erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.

15.3 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sämtliche Ihm durch die Nutzung der Anwendung bekanntwerdenden Daten Dritter, Daten anderer Arbeitnehmer sowie Daten der Nutzer geheim zu halten, vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Arbeitnehmer und dem jeweiligen Nutzer zu verwenden.

16. Allgemeines

16.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

16.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der AGB und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

17. Gerichtsstand und Recht

17.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichts Linz bzw. Bezirksgericht Linz ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.